Scheidung

Teilungsversteigerung als Strategie? Lieber nicht!

Bei Paaren in Scheidung, die eine gemeinsame Immobilie besitzen, sieht es häufig so aus: Ein Partner möchte in der Immobilie wohnen bleiben, der andere braucht Geld für einen Neustart und möchte seinen Anteil lieber heute als morgen in bare Münze umwandeln. In dieser Situation eine einvernehmliche Lösung zu finden, halten viele für aussichtslos. Dagegen bietet eine Teilungsversteigerung beiden Partnern die vermeintliche Chance, ihr Ziel zu erreichen. Doch in den allermeisten Fällen erweist sich die Chance als Illusion – mit gravierenden Folgen!

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Die Teilungsversteigerung ist eine Sonderform der Zwangsversteigerung mit dem Ziel, das gemeinsame Eigentum zu teilen, wenn die Eigentümer zerstritten sind. Bei Scheidungsimmobilien geht es meist darum, dass das Paar sich nicht einigen kann, wie viel der Partner, der die Immobilie weiter bewohnen möchte, dem anderen zahlen muss. In diesem Fall kann einer der Partner – ohne das Einverständnis des anderen – beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Die Durchführung der Versteigerung liegt dann in der Hand des Gerichts, der Versteigerungserlös abzüglich der Notar- und Verfahrenskosten wird zwischen den beiden Eigentümern aufgeteilt.

Illusion #1: Den Anteil des Ex-Partners „günstig“ ersteigern

Theoretisch ergibt sich nun für den Partner, der in der Immobilie wohnen bleiben möchte, eine Chance: Er kann beim öffentlichen Bieterverfahren selbst das Höchstgebot abgeben und auf diese Weise den Anteil des Ex-Partners erwerben. Doch wer diese Strategie verfolgt, ist schlecht beraten. Andere Bieter werden in vielen Fällen – gerade, wenn sie bemerken, wie sehr Ihnen an der Immobilie gelegen ist – den Preis so weit in die Höhe treiben, dass Sie sich finanziell vollkommen übernehmen, selbst wenn Sie am Ende den Zuschlag erhalten sollten.

Illusion #2: Schnell zu Bargeld kommen durch Teilungsversteigerung

Auch für den Partner, der auszieht und an einer schnellen Monetarisierung seines Anteils interessiert ist, stellt eine Teilungsversteigerung meist eine äußerst unbefriedigende Lösung dar. Denn wenn es erst einmal zur Teilungsversteigerung kommt, haben Sie keinerlei Einfluss mehr auf den dabei erzielten Verkaufspreis. Es kann passieren, dass die Immobilie weit unter ihrem eigentlichen Wert versteigert wird, ja sogar, dass der Erlös nicht einmal zur Rückzahlung des Finanzierungsdarlehens ausreicht, sofern Ihre Immobilie nicht schon vollständig abbezahlt ist. Hinzu kommen die Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie Notarkosten und Verfahrenskosten. Anstelle des erhofften Startkapitals für einen Neuanfang bringt Ihnen die Teilungsversteigerung, wenn es ganz schlecht läuft, womöglich noch zusätzliche Schulden ein.

Eine einvernehmliche Lösung ist immer besser

Es ist verständlich, dass viele Menschen eine Auseinandersetzung mit ihrem Ex-Partner um die gemeinsame Immobilie scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Dennoch ist eine Teilungsversteigerung der denkbar schlechteste Ausweg aus der verfahrenen Situation. Beide Partner sollten sich vor Augen führen, wie sehr es im beiderseitigen Interesse ist, finanziell das Beste aus der Immobilie herauszuholen. Um das zu erreichen, führt kein Weg an einer einvernehmlichen Lösung vorbei. Egal, ob die gemeinsame Entscheidung für einen Verkauf, eine Übernahme der Immobilie durch einen der beiden Partner oder für eine Vermietung fällt – für jede dieser Varianten sprechen mehr rationale Argumente als für die Teilungsversteigerung. Bei der Suche nach einer optimalen Lösung für die Immobilie, mit der beide Partner gut leben können, kann ein Profi-Makler Sie kompetent beraten und als neutrale Instanz zwischen Ihnen vermitteln.

Sind Sie unsicher, was die beste Lösung für Ihre Immobilie in der Trennungsphase ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Nicht fündig geworden:

https://www.scheidung.org/teilungsversteigerung/

https://www.advocado.de/ratgeber/zwangsvollstreckungsrecht/zwangsversteigerung/teilungsversteigerung.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Scheidungsimmobilie noch nicht abgezahlt?

Wie jeder weiß, ist eine Scheidung die beiden zukünftigen Ex-Partner nicht nur emotional eine große Belastung. Gerade für Immobilienbesitzer erweist sich vor allem die Gütertrennung oft als ein Riesenproblem. Wie soll man das gemeinsame Eigentum teilen, und vor allem: wie beendet man die gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen?

Fall 1: Nur ein Partner haftet für den Kredit

Grundsätzlich gilt: zahlungspflichtig ist der Kreditnehmer. Das Eheverhältnis spielt dabei keine Rolle. Wenn also nur ein Ehepartner den Kreditvertrag unterschrieben hat, so ist auch nur ein Ehepartner für die Rückzahlung verantwortlich. Der Partner haftet prinzipiell nicht mit, auch wenn er mit im Grundbuch steht.

In diesem Fall bietet es sich an, dass der finanzierende Partner die Immobilie übernimmt. Möchte allerdings der andere Partner in der Immobilie wohnen bleiben, so bietet sich ein Ausgleich durch die Zahlung von Miete oder die Anpassung des Unterhaltes an. Im Sonderfall kann auch der Ehepartner Ausgleichsforderungen geltend machen, der bei einer Scheidung die Schulden allein tilgt. Das gilt vor allem dann, wenn dieser Partner nicht im Haus verbleibt, sondern es stattdessen der anderen Partei überlässt.

Fall 2: Beide Partner haben den Kreditvertrag unterschrieben

Anders sieht das aus, wenn beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben haben. Dann haften auch beide für den Kredit, unabhängig davon, ob einer der Partner vielleicht keinen Nutzen mehr aus der Immobilie zieht. Sollten die Eigentümer in der Lage sein, ihre Besitztümer einvernehmlich zu trennen, so können sie versuchen, mit ihrer Bank zu sprechen und den Kreditvertrag so ändern zu lassen, dass nur noch ein Partner für die Raten aufkommen muss. Allerdings ist eine solche Änderung auch von der Kulanz der jeweiligen Bank abhängig.

Sollte eine Vertragsänderung nicht gewollt sein, müssen sich die getrennten Partner auch hier über einen Ausgleich einigen. Eine Möglichkeit ist dabei die Erstellung einer Schuldfreistellung. Dies bedeutet, dass nur der Hauptverdiener die Raten bedient. Ist allerdings der zur Zahlung verpflichtete Partner nicht mehr zahlungsfähig, wird trotzdem der Ex-Partner in die Verantwortung genommen. Denn vor der Bank hat die Schuldfreistellung keinen Bestand.

Verbindliche Regelung über Unterhaltszahlungen

Eine verbindlichere Regelung zwischen den Ehegatten kommt über die Unterhaltszahlungen zustande. Die Kreditrate wird von dem Gehalt eines Partners abgezogen, das zur Unterhaltsberechnung genutzt wird. Dadurch fällt die faktische Unterhaltssumme geringer aus. Auf diese Weise sind beide Partner an den Darlehenszahlungen beteiligt, auch wenn nur noch ein Ehegatte die Immobilie nutzt. Ein Profi-Makler kennt sich mit solchen Situationen aus und kann Ihnen dabei helfen eine optimale Lösung für eine einvernehmliche Gütertrennung im Falle einer Scheidung zu finden.

Sind Sie unsicher, was mit Ihrer Scheidungsimmobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern zu Ihren Möglichkeiten.

Nicht fündig geworden:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/_inhalt.html

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/227/umfrage/anzahl-der-eheschliessungen-in-deutschland/

https://de.wikipedia.org/wiki/Immobilie

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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