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Erbschaftsteuer – was man wissen muss

Wer das Erbe eines verstorbenen Angehörigen annimmt, muss auf den Nachlass eine Erbschaftssteuer zahlen. Bei Immobilien fällt die oft höher aus. Doch wie berechnet sich die Erbschaftssteuer und was sollte man darüber wissen?

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Ist der Bescheid für die Zahlung der Erbschaftsteuer beim Erben eingetroffen, fordert das Finanzamt die sofortige Begleichung der Steuerschuld. Das ist bei größeren Summen oft nicht zu leisten. Nicht selten geht diese nämlich deutlich über den Steuerfreibetrag hinaus. Wer keine ausreichenden Rücklagen hat, hat daher oft keine andere Möglichkeit, als die geerbte Immobilie zu verkaufen, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Bei geerbten Immobilien ist es sinnvoll, einen Makler als Experten zur Hilfe zu holen.

Wenn man die Erbschaftssteuer nicht gleich zahlen kann

Bei einer höheren Erbschaftsteuer ist es vielen oft nicht möglich alles auf einmal und vor allem sofort zu begleichen. Daher lässt sich das Amt in manchen Fällen auf eine Stundung ein. Dabei handelt es sich um eine Zahlungspause. Hierbei fallen allerdings Zinsen an. Aber auch eine Streckung der Kosten ist mit dem Finanzamt verhandelbar. Wenn die Erbschaftsteuer nicht gezahlt werden kann oder wurde, kann das Amt die Immobilie mit einer Sicherungshypothek belegen. Auch eine Zwangsversteigerung kann auf den Erben zukommen.

Wie viel kann man steuerfrei erben?

Wie viel man steuerfrei erben kann, hängt von der Höhe des Verwandtschaftsgrades ab. Umso weiter entfernt der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto niedriger fällt der Steuerfreibetrag aus. Die Kinder des Verstorbenen und der Ehegatte, beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner, werden demnach bevorzugt behandelt und haben einen höheren Satz an Steuerfreibeträgen. Der Freibetrag für Letztere beträgt 500.000 €. Bei Kindern verringert sich der Betrag auf 400.000 €.

Der Versorgungsfreibetrag

Musste der Verstorbene zu Lebzeiten seinem Lebenspartner oder dem eigenen Kind finanziell unter die Arme gegriffen, fallen weitere Freibeträge für Kinder und Ehegatten an. Bei Letzteren beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 €. Bei Kindern gibt es eine andere Regelung. Leben die Eltern nicht mehr, ist der Freibeitrag abhängig vom Kindesalter. Auch Stief- und Adoptivkinder sowie die Enkel können dann Freibeträge erhalten. Umso jünger das Kind ist, desto höher ist die Steuererleichterung.

Berechnung der Erbschaftssteuer

Die Berechnung der Erbschaftsteuer geht auf den Todestag des Erblassers zurück. Bei Immobilien berechnet das Finanzamt die Steuer auf Grundlage des erhobenen Verkehrswertes. Hierfür wird der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todestages von einem Gutachter ermittelt. Wird die Immobilie vermietet, fließen nur 90 Prozent des Verkehrswerts in die Berechnung mit ein.

Für diese Berechnung werden auch die vom regionalen Notariat an das Finanzamt übermittelten Verkaufspreise hinzugezogen. Allerdings nur die, die bis zum Todesfall beim Notar eingegangen sind. Wichtig sind außerdem auch die Erbsteuerklassen, die nicht mit der vom Finanzamt vergebenen Steuerklasse zu verwechseln sind. Die Erbsteuerklasse ist abhängig vom Grad der Verwandtschaft.

Hierbei ist die erste Steuerklasse die günstigste. Insgesamt gibt es drei Steuerklassen. Je enger ein Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto besser fällt die Steuerklasse aus. Da Erbfälle in der Regel sehr komplex sind und Streitigkeiten unter Erben keine Seltenheit sind, empfiehlt es sich einen Makler als Immobilienexperten und Mediator hinzuzuholen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Erbimmobilie? Dann kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen und beraten Sie gerne.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Wohnfläche und Nutzfläche – welche Räume gehören wozu?

Nicht selten kommt bei Immobilien die Frage auf, was alles zur Wohnfläche zählt. Besonders wenn es um den Kauf- oder Mietpreis geht, ist diese Unterscheidung wichtig. Zum einen erleichtert dieses Wissen das Immobiliengeschäft. Zum anderen können Eigentümer Rechtsstreitigkeiten wegen einer falschen Wohn- und Nutzflächenberechnung besser entgegentreten.

Grundsätzlich kann die Wohnfläche einer Immobilie durch verschiedene gesetzliche Grundlagen ermittelt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber klar geregelt, was zur Wohnfläche gehört. Das hängt vor allem davon ab, wann die Berechnung erfolgt ist. Die Wohnfläche von Häusern und Wohnungen, die vor dem 1. Januar 2004 berechnet wurde, bezieht sich nicht auf die seit dem 18. Januar 2004 in Kraft getretene Wohnflächenverordnung (WoFIV). Zudem kommt es oft vor, dass für die Wohnflächenberechnung die DIN 277 herangezogen wird.

Damit wird aber anstatt der tatsächlichen Wohn- die Nutzfläche ermittelt und somit der Kauf- und Mietpreis in die Höhe getrieben. Was tatsächlich zur Wohnfläche zählt, ist in den Wohnflächenverordnungen vor und ab 2004 festgeschrieben. Eigentümer, die auf Basis der DIN 277 die Wohnfläche ermitteln, haben vor Gericht Nachteile. Denn bei Rechtsstreitigkeiten basiert das Urteil zugunsten der Käufer und Mieter auf der gültigen WoFIV.

Welche Räume gehören zur Nutzfläche?

Unter der Nutzfläche eines Hauses versteht man alle Flächen, die in der Wohnung oder im Haus beansprucht werden. Auch die Wohnfläche zählt zur Nutzfläche. Aber nicht jede Nutzfläche ist eine Wohnfläche. Daher werden bei der reinen Wohnflächenberechnung Räumlichkeiten wie beispielsweise der Keller, die Garage oder der nicht ausgebaute Dachboden nicht berücksichtigt.

Zu den Nutzungsflächen gehören neben diesen drei Bereichen auch eine Abstellkammer, die außerhalb der Immobilie liegt. Auch der Balkon und der Wintergarten zählen zu 100 Prozent zu den Nutzflächen. Das Treppenhaus und der Heizungsraum allerdings nicht.

Welche Räume werden als Wohnfläche berechnet?

Zu den Wohnflächen gehören alle Räume, die bewohnt werden. Unter gewissen Umständen werden aber auch Nutzflächen zu Wohnflächen. Befindet sich beispielsweise die Abstellkammer in der Wohnung oder im Haus, ist das ein bewohnter Bereich. Beim Wintergarten verhält es sich ähnlich. Ist dieser beheizt, muss auch der Wintergarten zur Wohnflächenberechnung hinzugezogen werden. Der Balkon fließt dabei nur anteilig mit ein. Kompliziert wird es, wenn es um Räume mit Dachschrägen geht. Alles unterhalb einer Lichthöhe von einem Meter ist keine Wohnfläche. Die Ausnahmen gibt es auch bei Immobilien mit Gärten, die unter Umständen zur Wohnfläche gehören können. Zu Hobbyräumen gibt es dagegen keine klare gesetzliche Regelung im WoFIV von 2004.

Rechtsstreitigkeiten entgehen

Käufer und Mieter, die nachmessen oder einen Gutachter beauftragen, kommen oft zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Gesamtwohnfläche als der Eigentümer. Um einen Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen, hilft es, vor dem Verkauf einen eigenen Gutachter zu engagieren. Ein Makler kann den Gutachter vermitteln und Sie außerdem genauer zu Wohn- und Nutzflächen bei Immobilien beraten. Wenn Sie einen potenziellen Käufer gefunden haben und der Notartermin vor der Tür steht, kann die Vermessung im Beisein aller Parteien ausgeführt und festgehalten werden. So vermeiden Sie Streitfälle. Für Eigentümer besteht somit nicht die Gefahr, dass der Preis der Immobilie angefochten wird.

Haben Sie weitergehende Fragen zur Berechnung Ihrer Wohnfläche? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Checkliste: Ist meine Immobilie altersgerecht?

Jeder beschäftigt sich irgendwann mit der Frage „Wie möchte ich im Alter wohnen?“. Oft kommt die Antwort „in der eigenen Immobilie“. Das ist aber nur möglich, wenn die Immobilie an die eigenen Bedürfnisse im Alter oder an den individuellen Krankheitsfall angepasst ist. Eins ist dabei wichtig: fangen Sie früh genug mit dem barrierefreien oder rollstuhlgerechten Umbau an.

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Finden Sie mit unserer Checkliste für den barrierefreien Umbau heraus, ob Ihre Immobilie für das Wohnen im Alter gerüstet ist:

  1. Der Zugang zum Garten ist nicht stufen- oder schwellenfrei
  2. Die Küchenzeile ist zu hoch und verfügt nicht über höhenverstellbare Küchenteile
  3. Das Badezimmer verfügt nicht über ein höhenverstellbares Waschbecken oder eine höhenverstellbare Toilette. Außerdem existiert keine ebenerdige Dusche
  4. Alle Durchgänge in der Immobilie sind zu eng. Auch der Ausgangsbereich zum Garten
  5. Die Terrasse am Haus ist nicht rutschfest, es droht bei schlechterer Bewegungsfähigkeit die Gefahr zu stürzen

Finden Sie außerdem heraus, ob es für Sie an der Zeit ist, dass ihre Immobilie altersgerecht und barrierefrei ist:

  1. Die ersten Mobilitätseinschränkungen machen das Treppenlaufen schwer oder gar unmöglich. Eventuell steigt auch das Treppensturzrisiko wegen der schlechteren Bewegungsfähigkeit
  2. Beim Autofahren im Alter werden die altersbedingten Probleme zur ständigen Herausforderung. Daher fahren Sie eventuell nicht mehr so gerne mit dem Auto
  3. Die Kinder sind bereits ausgezogen und das Haus ist für mich allein zu groß
  4. In und an der Immobilie sind Reparaturarbeiten notwendig, die dringend erledigt werden müssen, aber ich schaffe das nicht mehr körperlich
  5. Die Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte häufen sich aus altersbedingten Gründen, aber die Wege bis dorthin sind ohne Fahrzeug nicht mehr zu stemmen. Und auch die nächste Rettungsstelle ist weiter entfernt
  6. Haus- und Gartenarbeit fallen zunehmend schwerer. Der Alltag wird zur Herausforderung
  7. Sie sind im Alltag auf Pflege angewiesen oder auf die Hilfe von Bekannten und Verwandten

Sicherlich fallen Ihnen noch weitere Aspekte ein, die Sie für sich ergänzen können. Falls Sie aber entschieden haben, dass Handlungsbedarf besteht, müssen Sie den Umbau frühestmöglich vornehmen. Umso früher geplant wird, desto günstiger wird der Umbau. Zusammen mit dem Makler können Sie Bauexperten heraussuchen und prüfen, welche Kosten im individuellen Fall auf Sie zukommen.

Falls sich herausstellt, dass die Kosten für einen barrierefreien und altersgerechten Umbau für Sie nicht tragbar sind oder die DIN-Norm 18040-2 (Bauanforderungen für Wohngebäude und Wohnanlagen) wegen Denkmalschutzauflagen nicht eingehalten werden können, ist ein Umzug der bessere Weg. Doch was passiert dann mit Ihrer Immobilie? Zusammen mit einem Makler können Sie schauen, ob Sie die Immobilie verkaufen oder vermieten.

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Immobilie noch zu Ihnen passt? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich.

 

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Immobilie in der Scheidung: Kennen Sie das Nestmodell?

Lassen sich Eltern scheiden, ist das meist am schlimmsten für die Kinder. Das sogenannte Nestmodell soll den Kindern die Scheidung und das Leben danach so weit wie möglich erleichtern. Dabei bleiben die Kinder in der gemeinsamen Immobilie wohnen und die Eltern wechseln sich dort wöchentlich ab. Für die Ex-Ehe-Partner bedeutet das jedoch, dass jeder eine zusätzliche Wohnung braucht.

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Zwar kommt das Nestmodell (aus dem Englischen von bird nesting) seltener vor als das klassische Residenz- oder Wechselmodell. In den vergangenen Jahren wurde es jedoch für viele getrennte Paare immer attraktiver. Dabei entscheidet die individuelle und finanzielle Situation an, für wen sich dieses Modell eignet. Ein Profimakler berät Sie, ob dieses Modell für Sie die passende Lösung ist.

Was ist das Nestmodell?

Trotz Trennung der Eltern bleiben die Kinder in der vertrauten Umgebung wohnen. Die negativen Folgen für Kinder durch die Scheidung können so verringert werden. Den Kindern hilft das, die Auflösung der Familie besser zu überwinden. Dabei sollen sich „Nest“-Kinder in ihrer Persönlichkeit besser entwickeln als andere Trennungskinder. So werden Eigenschaften wie Widerstandsfähigkeit, Toleranz und Respekt gefördert. Die Eltern wohnen abwechselnd bei den Kindern.

Für die Kinder gut, für die Eltern oft nicht einfach

Dieses Wohnmodell bedeutet im Prinzip das Ende einer Beziehung, ohne einen richtigen Schlussstrich zu ziehen. Das ehemalige Paar ist zwar getrennt, muss aber weiterhin zusammen Entscheidungen treffen, wenn es um die gemeinsame Immobilie geht.

Oft führt das bei finanziellen Fragen zu Streit. Wer bezahlt Strom, Internet, GEZ, Reparaturen oder neue Möbel? Zusätzlich benötigt jedes Elternteil eine eigene Wohnung. Die doppelte Haushaltungsführung, die Versorgung der Kinder plus die Kosten für die neue Wohnung müssen gestemmt werden. Ist noch der Kredit für die gemeinsame Immobilie abzuzahlen, stellt das eine zusätzliche Belastung dar.

Verkaufen oder behalten?

Auch wenn das Nestmodell in der Regel besser für die Kinder ist, kann die gemeinsame Immobilie oft nicht gehalten werden. Deshalb empfehlen Experten, sich auf der Suche nach der individuell besten Lösung für die Scheidungsimmobilie von einem Immobilienprofi beraten zu lassen. Qualitätsmakler sind durch ihre langjährige Erfahrung bestens mit den Problemen rund um die Scheidungsimmobilie vertraut. Sie beraten Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten und sind bestrebt, sowohl für die Eltern als auch für die Kinder eine optimale Lösung zu finden.

Sind Sie unsicher, was die beste Lösung für Ihre Immobilie ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

 

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Scheidung: Wenn man sich nicht einigen kann – Teilungsversteigerung

Wenn man sich scheiden lässt und ein gemeinsames Haus besitzt, kommt es oft zu Uneinigkeiten darüber, was mit der Immobilie passieren soll. Der eine will drin wohnen bleiben. Oder aber vermieten. Das kommt wiederum für den anderen überhaupt nicht in Frage. Er will das Haus verkaufen und das am besten sofort. Da ist Streit vorprogrammiert. Im schlimmsten Fall kommt es zur Teilungsversteigerung.

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Eine Scheidung ist meist nicht einfach. Ein ehemals gemeinsames Leben muss auseinander dividiert werden, viele Entscheidungen stehen an. Es gilt nicht nur zu entscheiden, zu wem die Kinder kommen und/oder wohin der Hund zieht. Beide Parteien müssen sich ein neues Zuhause suchen, für das finanziell zunächst keine Kapazitäten da zu sein scheinen. Um Geld für einen Neuanfang zu haben, sollte also die gemeinsame Immobilie verkauft werden.

Die Teilungsversteigerung vermeiden

Doch wenn man sich an dieser Stelle einfach nicht einig wird, wird es schwierig. Einer der ehemaligen Partner kann dann eine Teilungsversteigerung beantragen. Diese wird auch als Auseinandersetzungsversteigerung bezeichnet. Das Verfahren wird angewandt, um eine Gemeinschaft an einer gemeinsamen Immobilie oder eines gemeinsamen Grundstücks aufzulösen.  Das sollte vermieden werden, denn im schlimmsten Fall kommt es zu finanziellen Einbußen.

Informieren Sie sich in unserem Video, was passiert, wenn man sich über den Verbleib der Scheidungsimmobilie nicht einigen kann.

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Wir bieten zwar keine Geschenke, aber dafür…

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…finden Sie jede Woche in unserem Blog hilfreiche Tipps zum Immobilienverkauf und -kauf

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und die sehr gute Zusammenarbeit im Jahr 2021. Gerne sind wir auch wieder im kommenden der verlässliche Partner an Ihrer Seite. Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr!

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Nachlassverzeichnis – was Erben wissen müssen

Erben einer Immobilie brauchen unter Umständen einen Gesamtüberblick vom Nachlass des Erblassers. Das geschieht über ein Nachlassverzeichnis. Dieses kann auch als Entscheidungshilfe dienen, wenn es darum geht, ob das Erbe angetreten werden soll oder nicht. Doch was muss bei der Erstellung beachtet werden?

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Besonders wenn das Erbe ein großes Vermögen und viele Nachlassgegenstände beinhaltet, kann es sinnvoll sein, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Umso größer der geerbte Nachlass ist, desto komplexer und zeitintensiver kann die Erstellung des Nachlassverzeichnisses ausfallen. Schwierig wird es auch, wenn es vom Verstorbenen kaum oder keine geordneten Unterlagen gibt.

Wann benötige ich das Nachlassverzeichnis?

Ist der Nachlass bekannt und fällt gering aus, kann auf ein Nachlassverzeichnis verzichtet werden. In bestimmten Fällen kommt man um die Erstellung des Dokuments aber nicht herum. Notwendig wird es wenn der Erblasser jemanden bestimmt hat, der seinen letzten Willen auszuführen hat. Kommt ein Testamentsvollstrecker ins Spiel, muss er den Erben ein Nachlassverzeichnis übergeben. Das Dokument muss auch erstellt werden, wenn Steuern auf das Erbe anfallen. Dann verlangt das Finanzamt die Übersicht des gesamten Nachlasses. Aber auch Erbberechtigte, denen ein Pflichtteil zusteht, können dieses Schriftstück verlangen. Sie können damit ihre Ansprüche am Erbe geltend machen. Hat der Erblasser Schulden vererbt, haben auch Gläubiger Anspruch auf den Nachlass. Das können Händler und Institutionen wie das Finanzamt sein. Diese können als Nachlassgläubiger ebenfalls ein Nachlassverzeichnis verlangen.

Wann brauche ich ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Unter Umständen kann es sein, dass Erben ein Nachlassverzeichnis vom Notar anfertigen lassen müssen. Dieses ist aber lediglich eine kategorisierte Auskunft der Nachlassgegenstände des Vermögens. Wenn Erben, denen ein Pflichtteil zusteht, ein einfaches Nachlassverzeichnis nicht ausreicht, muss laut § 2314 BGB der Notar das Dokument erstellen. Egal, ob die Erben im Vorfeld ein Verzeichnis des gesamten Nachlasses erstellt haben.

Notarielles vs. privates Nachlassverzeichnis

Der Notar darf sich bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht nur auf die Angaben aller Erben verlassen. Er ist verpflichtet selbst nachzuforschen. Dafür kontaktiert er auch Geldinstitute und Versicherungen. Die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses ist zeitintensiver und aufwendiger. Erben, die dieses Dokument beim Notar in Auftrag geben, müssen für diese Leistung bezahlen. Je nach Nachlasswert, mit dem die Gebühren ermittelt werden, können die Kosten um die tausend Euro betragen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis geht nicht auf die Wertermittlung des Nachlasses ein.

Was ist enthalten, wenn eine Immobilie geerbt wurde?

Neben dem Geldvermögen und anderen Vermögenswerten müssen alle Immobilien, die der Verstorbene hinterlassen hat, aufgelistet werden. Inklusive aller Angaben. Ist das Objekt vermietet, gehört auch eine Auflistung der Mieter und der Mietverträge dazu. Wer wissen möchte, was im individuellen Fall im Nachlassverzeichnis stehen muss, kann auf das Knowhow eines Immobilienmaklers setzen. Makler kennen außerdem die Notare in der Region und können Erben und Erbengemeinschaften gut beraten.

Haben Sie eine Immobilie geerbt und haben Fragen? Dann kontaktieren Sie uns! Wir unterstützen Sie gerne.

 

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Scheidung – Vermieten oder Verkaufen

Ehemalige Ehepaare, die eine Scheidung durchlaufen, haben viel zu regeln. Vor allem wenn eine gemeinsame Immobilie zwischen den Ex-Partnern steht. Oft sind die Fronten so verhärtet, dass eine Einigung kaum möglich ist. Dennoch steht die dringende Frage im Raum, was mit der Immobilie passieren soll.

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Viele Wege führen zu einer Lösung. Doch nicht jede Lösung ist für ehemalige Paare, die sich scheiden lassen, optimal. Möchte man das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Eigentumswohnung behalten, gibt es die Möglichkeit, die Immobilie zu vermieten. Aber nicht immer macht das in der jeweiligen Situation Sinn. Dann stellt sich die Frage: verkaufen oder vermieten?

Sehen Sie in unserem Video, was bei der Vermietung der gemeinsamen Immobilie wichtig ist.

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„Ich bin ja das ganze Jahr im Homeoffice“ – Interview mit dem Weihnachtsmann

Er hat wohl einen der anstrengendsten Jobs der Welt und jedes Jahr am 24. Dezember den größten Zeitdruck: der Weihnachtsmann. Wir haben uns mit ihm zum Video-Interview getroffen und gefragt, wie er das jedes Jahr schafft und welche Rolle dabei sein Zuhause spielt.

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Lieber Weihnachtsmann, wie schaffen Sie es jedes Jahr, die Deadline des Geschenkeauslieferns einzuhalten?

Das geht natürlich nur mit einer guten Vorbereitung. Hier kommt es auf eine perfekte Planung der Route an. Damit sind wir bis tatsächlich zum 23. Dezember beschäftigt, um sie laufend aktuell zu halten. Wir müssen ja Umzüge oder Familienzuwachs immer berücksichtigen. Da ist mir meine Frau eine große Hilfe, sie ist quasi das Gehirn hinter einer erfolgreichen Geschenkeauslieferung in einer Nacht.

Wie wichtig ist für Sie da Ihr Zuhause? Sie wohnen da ja nicht nur, sondern arbeiten auch die meiste Zeit zuhause.

Nicht nur das, auch meine gesamten Angestellten, meine Elfen, wohnen bei mir. Ich bin ja das ganze Jahr im Homeoffice zusammen mit meinen Kollegen. Das stellt natürlich ganz besondere Anforderungen an eine Immobilie.

Was ist da für Sie besonders wichtig?

Damit das Zuhause immer noch wohnlich und gemütlich bleibt, müssen Arbeits- und Wohnbereich gut voneinander getrennt sein. Darüber hinaus kommt es auch auf den Schnitt, den Grundriss der Immobilie an, damit die Arbeitswege intern kurz sind. Und die Größe der Räume spielt natürlich auch eine wichtige Rolle. Da wir so langsam Platzmangel bekamen, sind wir Anfang des Jahres auch umgezogen. Es werden immer mehr Menschen mit immer mehr Wünschen, da hätte auch Anbauen nicht mehr gereicht.

Wie haben Sie bei der aktuellen Lage am Immobilienmarkt eine passende Immobilie gefunden?

Hier am Nordpol ist die Lage zum Glück noch nicht ganz so angespannt. Aber da wir wegen der ganzen Arbeit weder die Zeit noch die Nerven hatten, eine Immobilie zu suchen, haben wir uns an einen lokalen Qualitätsmakler gewandt. Er hatte sogar eine passende Immobilie in seiner Datenbank. So ging der Kauf schnell über die Bühne und wir konnten umziehen.

Was haben Sie mit Ihrer alten Immobilie gemacht?

Die haben wir natürlich verkauft. Das hat unser Makler gleich neben der Organisation des Kaufs der neuen Immobilie mitgeregelt. Er hat sie bewertet, eine Preisstrategie festgelegt und die Besichtigungen durchgeführt. Dafür hatten wir ja weder die Zeit noch die nötige Expertise. Dank ihm ging das alles sehr zügig, stressfrei und rechtssicher über die Bühne, so dass wir uns auf unsere Arbeit konzentrieren konnten.

Lieber Weihnachtsmann, vielen Dank, dass Sie sich für uns die Zeit genommen haben!

Sind Sie auf der Suche nach einer passenden Immobilie oder möchten Sie eine stressfrei verkaufen? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.

 

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Immobilie in der Scheidung – das sind Ihre Möglichkeiten

„Und was wird aus der Immobilie?“ – Diese Frage müssen sich viele Eigentümer in der Scheidung stellen, wenn sie eine gemeinsame Immobilie besitzen. Es gibt mehrere Möglichkeiten. Doch welche die beste ist, kann von Fall zu Fall verschieden sein.

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Gehört eine Immobilie beiden ehemaligen Eheleuten, endet die gemeinsame Verantwortung nicht mit der Scheidung. Beide müssen für den Erhalt und die Finanzierung der Immobilie sorgen. Häufig geht das nicht gut. Oft droht eine Teilungsversteigerung. Da es hier jedoch häufig zu finanziellen Einbußen kommt, sollte sie vermieden werden. In der Regel ist es ratsamer, eine der folgenden Lösungen in Betracht zu ziehen.

Verkauf der Immobilie

Können sich die Ex-Partner nicht einigen, wer die Immobilie behält oder fehlen die finanziellen Mittel, um den Anderen auszuzahlen, ist der Verkauf oft die beste Lösung. Mit dem Verkaufserlös lässt sich nicht nur der Kredit tilgen, sondern in der Regel bleibt auch noch etwas Geld für den Neustart übrig. Zuvor sollte jedoch mit der Bank geklärt werden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung des Kredits anfällt. Ebenfalls sollte geprüft werden, ob für den Verkauf Steuern gezahlt werden müssen. Bei selbstgenutzten Immobilien ist das in der Regel nicht der Fall. Vor dem Immobilienverkauf sollte zudem eine professionelle Immobilienbewertung durch einen Experten durchgeführt werden.

Eigentumsübertragung an Ex-Ehepartner

Sind sich beide einig, wer die Immobilie behält, kann die Immobilienübertragung von einem Notar beurkundet werden. Derjenige, der die Immobilie übernimmt, zahlt den vereinbarten Preis an den Anderen. Auch hier ist es ratsam, zuvor eine professionelle Immobilienbewertung durchführen zu lassen. Anschließend beantragt der Notar die Eigentumsänderung im Grundbuch. Vorher sollten allerdings Unterhalt und Zugewinnausgleich geklärt sein, sonst drohen finanzielle Nachteile für beide Seiten.

Der Übergebende nimmt eine hohe Summe ein, die ins Endvermögen einfließt. Der Übernehmende muss dagegen keine Miete zahlen, was sein verfügbares Einkommen erhöht, woraus eine höhere Unterhaltspflicht folgen kann. Für den Übergebenden ist ebenfalls wichtig, dass er aus der Haftung für den Immobilienkredit entlassen wird. Ohne schriftliche Zustimmung der Bank kann der Notarvertrag nicht beurkundet werden.

Realteilung

Eine andere Lösung, die jedoch eher selten durchgeführt wird, ist die Realteilung. Hierbei wird die Immobilie in zwei baulich voneinander getrennte Wohneinheiten umgebaut. Bedingung ist allerdings, dass die Immobilie für einen solchen Umbau geeignet ist. Nach dem Umbau wird sie gemäß der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aufgeteilt. So können die Geschiedenen in der Immobilie jeweils in ihrer Einheit wohnen bleiben, diese verkaufen oder vermieten.

Sie sind unsicher, was die beste Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.rosepartner.de/familienrecht/immobilien-bei-trennung-und-scheidung.html

https://rechtsanwaelte-rf.de/ratgeber-familienrecht/immobilie-bei-scheidung/

https://www.steuerberater-pressler.de/steuerliche-auswirkungen-bei-scheidung/

 

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