Die Instandhaltungsrücklage bei einer Wohnung

Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden. Sie darf ausschließlich dafür verwendet werden, das
Gemeinschaftseigentum der Immobilie instand zu halten oder eben bei Schäden diese zu reparieren.
Hier können z.B. eine defekte Heizungsanlage erneuert oder ausgetauscht werden, die Fassade gedämmt
werden oder ein Dach nach einem Sturmschaden repariert werden.
Sollte im Fall einer Instandsetzung die Rücklage nicht ausreichen, so kann die Eigentümergemeinschaft
auch eine Sonderumlage beschließen. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung kann der
entsprechende Anteil des Wohnungseigentümers nicht an diesen ausgezahlt werden. Die Instandhaltungsrücklage
bleibt immer im Topf der Gemeinschaft.

Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Herzliche Grüße,

wolfrum Immobilienberatung

Ihr kompetenter Immobilienmakler in Nordbayern

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine
Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die
Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder
Steuerberater klären.