Abfallcontainer mindern nicht den Wert der Eigentumswohnung
Die Eigentumswohnung war damals teuer. Das neue Umfeld ist ideal. Und dann das: ein Abfallcontainer in der unmittelbaren Umgebung. Dies bedeutet aber nicht unbedingt die Abwertung der Wohnung. Denn die daraus resultierenden Beeinträchtigungen sind unvermeidlich.
Jedes Wohngebiet benötigt Container für Altglas und Altpapier. Dies gilt auch für Neubaugebiete. Das sollte jeder Käufer von Eigentumswohnungen mit einkalkulieren. Oftmals stehen die Container noch nicht an ihrem zukünftigen Platz, sind aber eingeplant. An sich sollte das kein Problem darstellen, sollte man meinen. Ein Ehepaar aus Düsseldorf sah das allerdings ganz anders.
Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf berechtigt eine Containeranlage in der Nähe eines Wohnhauses keinen Schadenersatzanspruch (Az.: 21U 46/19). Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Käufer für eine zentral gelegene Eigentumswohnung entschieden hat.
Abfallcontainer in Neubaugebieten sind keine Belästigung
In dem beim OLG Düsseldorf verhandelten Fall, bezog es sich auf ein Ehepaar, welches sich in einem Neubaugebiet eine Eigentumswohnung für rund 550.000 Euro gekauft hatte. Die Neubauwohnung mit vier Zimmern und 140 Quadratmetern Wohnfläche befindet sich im zweiten Obergeschoss eines Hauses, das zu einem größeren Neubaugebiet mit etwa 1.800 Wohnungen gehört.
Leider wussten die frisch gebackenen Eigentümer nicht, dass die Stadt Düsseldorf plante auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung eine Containeranlage zu errichten. Allerdings nur für Altglas und Altpapier. Die Stadt Düsseldorf zögerte auch nicht lange und legte diese Containerstation in kürzester Zeit an. Das Ehepaar fühlte sich daher arglistig getäuscht und behauptete ihre Wohnung erleide nun wegen der Geruchs- und Lärmbelästigung einen Wertabfall von 300.000 Euro.
Ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehört zum urbanen Leben
Das Gericht sah das allerdings ganz anders: Die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre zum urbanen Leben, für welches sich das Paar mit der Standortwahl ihrer Wohnung entschieden hätte. Damit seien die einhergehenden Beeinträchtigungen unvermeidbar. In diesem Fall sei die Errichtung der Containeranlage auch unter der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolgt.
Auch habe sich der Kläger bewusst für eine urbane Umgebung entschieden und müsse deswegen auch mit verstärkten Umweltgeräuschen rechnen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises ergebe sich kein anderer Maßstab: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein.
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Nicht fündig geworden:
https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCllabfuhr
https://de.wikipedia.org/wiki/Altglas
https://de.wikipedia.org/wiki/Altpapier
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